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Ehenamensbestimmung



Beschreibung

Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Anmeldung zur Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesbeamten des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname einer der beiden Partner bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Es kann jedoch auch der derzeitig getragene Familienname zum Ehenamen bestimmt werden.

Ein Partner heißt "Lisa Wagner, geb. Huber"  der andere "Peter Meyer", können die beiden Partner entweder "Meyer" oder "Huber" als Ehenamen wählen.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass eine Erklärung über einen gemeinsamen Namen während einer Ehe unwiderruflich ist!

Der Partner, dessen Geburtsname nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesbeamten des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Geburtsname Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.

Dazu ein Beispiel: Würden Peter Meyer und Lisa Huber den gemeinsamen Ehenamen "Huber" wählen, würde auch der Mann diesen Familiennamen in der Ehe führen. Will Peter Meyer seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich künftig "Meyer-Huber" oder "Huber-Meyer" nennen. Die Frau würde "Huber" heißen.
Falls der Geburtsname des Mannes "Meyer" zum Ehenamen bestimmt wird, könnte die Frau einen Begleitnamen führen oder  entweder ihren Geburtsnamen "Huber" oder den bis zur Eheschließung geführten früheren Familiennamen "Wagner" dem Ehenamen voranstellen oder anfügen; die Frau könnte sich dann für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: "Meyer-Huber", "Huber-Meyer", "Meyer-Wagner" oder "Wagner-Meyer".

Allerdings darf, wenn ein Begleitname geführt werden soll, kein "Dreifach-Name" entstehen: ist der von den Ehegatten gemeinsam zum Ehenamen bestimmte Geburtsname eines Partners schon ein Doppelname, darf der andere Ehegatte seinen Namen nicht zusätzlich voranstellen oder anfügen. Will umgekehrt ein Ehegatte, dessen mehrgliedriger Name nicht zum Ehenamen wurde, einen Begleitnamen führen, so kann nur einer der Namensbestandteile dieses Doppelnamens dem Ehenamen hinzugefügt werden.

Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit (auch während der bestehenden Ehe) gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.

Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. In dem genannten Beispiel bleibt es also bei "Peter Meyer" und "Lisa Huber", es sei denn, die Ehegatten holen zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmung ihres Ehenamens nach.

Heiraten ein Deutscher und ein ausländischer Partner, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z. B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen. Auskunft darüber erhalten Sie bei der Anmeldung zur Eheschließung bzw. bei der Beantragung eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses im Standesamt.

Voraussetzungen für die nachträgliche Bestimmung

Es muss eine wirksame Ehe bestehen. Beide Partner müssen gemeinsam die Erklärung persönlich im Standesamt abgeben.

 

Erforderliche Unterlagen

Eine vorherige Anfrage bei der zuständigen Standesbeamtin (Tel. 09131/86 2359) über die erforderlichen Unterlagen sowie eine Terminvereinbarung ist in jedem Fall zweckmäßig.

 

Kosten

Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens oder eines Doppelnamens, die bei der Anmeldung zur Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei.

Für die Erklärung zum Ehenamen, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer Eheschließung abgegeben wird, für die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens wird jeweils eine Gebühr von 25,-- € erhoben. Die Bescheinigung über diese Namensänderung bzw. die Ausstellung einer Eheurkunde beträgt jeweils 10,-- €.

 

Rechtsgrundlagen

§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stand

28.09.2011



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