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Urkunden über Personenstandsfälle - Beantragung



 

Beschreibung

 

Mit der Reform des Personenstandsgesetzes ab 01.01.2009 wird das Familienbuch nicht mehr in der bisherigen Art fortgeführt. Es wird zum Eheregister umgewandelt. Das Eheregister wird bei der Eheschließung in Deutschland angelegt und beweist nur die Eheschließung sowie die Namensführung der Ehegatten. Es wird beim dem Standesamt geführt, an dem die Ehe geschlossen wird. Eine Fortführung dieses Registers ist nur für folgende Bereiche vorgesehen: Namensänderung/-angleichung, Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Ehegatten.

Weitere Angaben wie z. B. akademische Grade, Eltern und Kinder werden nicht mehr mitaufgenommen.

 

Zum 1. August 2009 ist es möglich, Lebenspartnerschaften beim Standesamt zu begründen. Die früher bei den Landesnotarkammern geführten Lebenspartnerschaftsbücher werden an die jeweiligen Standesämter überführt. Diese Bücher werden dann als Lebenspartnerschaftsregister fortgeführt, aus denen dann auch beglaubigte Abschriften gefertigt werden können.

Beim Standesamt Erlangen sind Urkunden erhältlich von Personen, die

  • in Erlangen oder den eingemeindeten Vororten von Erlangen (z. B. Eltersdorf, Hüttendorf, Bruck...) geboren wurden / verstorben sind (Geburts-/Sterberegisterauszug), 
  • in Erlangen geheiratet haben (Eheschließung vor dem 01.01.1958: Heiratsurkunde, Eheschließung nach dem 01.01.1958: beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch, 
  • in Erlangen eine Lebenspartnerschaft begründet haben (bis 2009 auch vor einem Notar in Erlangen).

 

Ab 1. Januar 2009 werden nur noch Eheurkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch  (nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln) als Nachweis der letzten Ehe ausgestellt.

 

Kosten

 

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburts-, Ehe-/Lebenspartnerschafts- und Sterberegister je Urkunde 10,-- €
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (das als Eheregister weitergeführt wird), Eheurkunden oder mehrsprachige Urkunden jeweils  10,-- €
  • eine Auskunft aus dem Personenstandsbuch (z. B. Geburtszeit) je 7,-- €

 

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit (incl. Postweg) zwischen 5 und 10 Tage betragen kann. 

Datenschutz

 

Personenstandsurkunden nach § 62 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) sind auf Antrag nur den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (in gerader Linie) mit Vorlage einer Vollmacht.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburten- und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugte müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Das bedeutet, diese Personen müssen erläutern und nachweisen, warum für sie die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

Nähere Auskünfte zu den Urkunden erhalten Sie auch unter der Rufnummer (09131) 86 - 2828.

 

Rechtsgrundlagen

 

§ 54 Personenstandsrechtgesetz (PStRG), § 48 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  (PStV), Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG).

 

Stand

 

13.04.2012

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