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Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Beurkundungen



Allein erziehende Mütter und Väter können persönliche Beratung beim Jugendamt bekommen und Hilfe in Form einer Beistandschaft schriftlich dort beantragen. Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht der Mutter/des Vaters nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft umfasst:.

  • die Vaterschaftsfeststellung
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Eine Beistandschaft kann schon vor Geburt des Kindes beantragt werden.
Die Beistandschaft kann jederzeit widerrufen werden und endet spätestens bei Volljährigkeit des Kindes. Diese Leistungen des Jugendamtes sind kostenfrei.
Die Zuständigkeit der Beistandschaften richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes und ist folgendermaßen aufgeteilt:

A - Go Frau Pickel Zi. 605, Tel.: 86 2525
Gr - I Frau Horndasch Zi. 605, Tel.: 86 2525
J - Ma       Frau Steger Zi. 607, Tel.: 86 2546
Me - Re Frau Sprafke Zi. 606, Tel.: 86 2657
S Frau Singer Zi. 604, Tel.: 86 2893
Ri - Rz, T - Z  Frau Dorn Zi. 604, Tel.: 86 2893

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir Sie, in jedem Fall vor Ihrem Besuch einen persönlichen Termin telefonisch zu vereinbaren. Am Mittwoch sind die Sachbearbeiterinnen nur über Anrufbeantworter oder eMail erreichbar. Bitte beachten Sie: die Zuständigkeit ist auf das Stadtgebiet Erlangen begrenzt; Einwohner/innen des Landkreises Erlangen-Höchstadt wenden sich bitte an das Kreisjugendamt (Tel. 09131 / 803 259). 

Beurkundungen

  1. Vaterschaftsanerkennung
  2. Zustimmung der Mutter
  3. Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter von Vater oder Mutter, falls diese noch minderjährig sind
  4. gemeinsame elterliche Sorge
  5. Unterhaltsbeurkundungen
  6. Übernahme der Kindergartengebühren als Mehrbedarf

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, müssen die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter erfolgen.
Erst danach kann eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden.
Beurkundungen zu Ziff. 1 - 3 können sowohl beim Jugendamt als auch beim Standesamt oder bei Notaren erfolgen, Beurkundungen zu Ziff. 4 beim Jugendamt und bei Notaren und Beurkundungen zu Ziff. 5 und 6 beim Jugendamt oder Notar. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes bzw. bei Neugeborenen nach dem Familiennamen der Mutter (auch wenn das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll).

Für die Beurkundungen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung über Frau Kraus (Zi. 607, Tel. 86 2546).

Mitzubringen sind:
gültige Ausweispapiere, bei Vaterschaftsanerkennung die Geburtsurkunde des Vaters, bei Unterhaltsbeurkundungen den Ietzten Unterhaltstitel (soweit bereits vorhanden) und schriftliche Aussage der Gegenseite, was genau beurkundet werden soll.

Zuständig beim Standesamt ist Frau Schäfer-Braun, Tel. 86 1524.

Auskunft über alleinige elterliche Sorge (Negativattest)

Das beurkundende Jugendamt informiert das Geburtsjugendamt des Kindes über die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung.
Das Jugendamt Erlangen kann auf Anfrage der Mutter - wenn das Kind in Erlangen geboren ist - eine Bestätigung ausstellen, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat. Ist das Kind in einer anderen Stadt geboren, kann die Anfrage unmittelbar an das zuständige Jugendamt gerichtet oder über das hiesige Jugendamt dort angefordert werden.
Zuständig: Frau Kraus, Zi. 607, Tel. 86 25 46.

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