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Einleitung der Sanierung nach §§ 140 ff. des Baugesetzbuches (BauGB)



Bevor die Gemeinde ein Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festlegt, werden grundsätzlich gemäß § 141 Abs. 1 BauGB vorbereitende Untersuchungen durchgeführt, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung sowie der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse. Der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist gemäß § 141 Abs. 3 BauGB durch einen Stadtratsbeschluss einzuleiten. Je nach Ergebnis dieser Untersuchungen werden dann die betroffenen Gebiete durch eine Sanierungssatzung festgelegt. In dieser Sanierungssatzung ist nach § 142 Abs. 4 BauGB zu regeln, ob die Sanierung im vereinfachten oder im herkömmlichen Verfahren durchgeführt wird. Im vereinfachten Verfahren können z.B. bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge genehmigungsfrei sein, die im herkömmlichen Verfahren der Genehmigungspflicht unterworfen sind. Des Weiteren fallen im vereinfachten Verfahren keine Ausgleichsbeträge gemäß §§ 154 ff BauGB an.

Die Sanierungsgebiete „Nördliche Altstadt“ und „Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz“ wurden im vereinfachten Verfahren förmlich festgelegt. Für die älteren Sanierungsgebiete gelten die Bestimmungen des herkömmlichen Festlegungsverfahrens.

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