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Wohnungsbindung



Eine Wohnung gilt von dem Zeitpunkt an als öffentlich gefördert, in dem der Bescheid über die Bewilligung der öffentlichen Mittel (Bewilligungsbescheid) dem Bauherrn zugegangen ist.

Dabei ergeben sich aus dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz bzw. dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besondere Rechte und Pflichten für Eigentümer, Mieter und Vermieter. Unter anderem,

  • hat der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird.
  • darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur überlassen, wenn dieser ihm eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung gibt und die in dieser Bescheinigung die angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.
  • darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt vermietet werden, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete), bzw. als im Förderbescheid festgelegt ist.
  • hat der Mieter das Recht, Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu verlangen.
  • kann eine Ordnungswidrigkeit, bei der der Verfügungsberechtigte entgegen den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat, mit einer hohen Geldbuße geahndet werden.

Für nähere Informationen steht Ihnen die Abteilung Wohnungswesen gerne zur Verfügung.



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