Abbruch einer baulichen Anlage
Beschreibung
Der vollständige Abbruch oder die Beseitigung von Gebäuden und Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf mit der Beseitigung nicht begonnen werden. Der Beginn der Beseitigung ist zudem mit dem Vordruck „Baubeginnsanzeige" anzuzeigen.
Dies ist aber nicht ausreichend, wenn für den Abbruch oder die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel der Abbruch eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Abbruchanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht abgebrochen werden.
Ein nur teilweiser Abbruch eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher einer Baugenehmigung.
Ohne Verfahren dürfen Anlagen nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO, freistehende Gebäude der Klassen 1 und 3 und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, vollständig abgebrochen oder beseitigt werden.
Benötigte Unterlagen
Anzeige der Beseitigung, ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Katasterwerk sowie nach Straße und Hausnummer darstellt, in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Bestätigung des Tragwerksplaners und in den Fällen des Art. 57 Abs. 5 Satz 4 BayBO die Bescheinigung des Prüfsachverständigen. Statistikbogen "Erhebungsbogen für Bauabgang" (s. "Links")
Rechtsgrundlagen
Art. 57 Abs. 5 BayBO
§ 6 Bauvorlagenverordnung
Stand
03.01.2008
27.05.2013