Asylbewerber und Ausländer (Leistungen)
Wer erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und einen der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltsgestattung
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG
- Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthG
- Vollziehbar ausreisepflichtig
- Stellung eines Folge- oder Zweitantrages nach § 71 und § 71 a Asylverfahrensgesetz
Welche Leistungen können gewährt werden?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommen im Einzelfall folgende Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht:
- Grundleistungen (z.B. Ernährung, Unterkunft oder Taschengeld)
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt
- Sonstige Leistungen, wenn z.B. im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit diese unerlässlich sind.
Bei den genannten Leistungen ist zu beachten, dass diese grundsätzlich als Sachleistungen und nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als Geldleistung gewährt werden können.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, der mit den entsprechenden Unterlagen, wie z.B. Ausweis, Zuweisungsverfügung usw., vorzulegen ist.
Welcher Sachbearbeiter ist für welchen Buchstaben zuständig?
Zuständigkeit (Nachname) |
Sachbearbeiter/in |
Telefon (09131) |
Zimmer |
A - Kh |
Herr Schlecht |
86 2756 |
410 |
Ki - Z |
Frau Hertel |
86 1946 |
410 |
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Gebührenfestsetzung für die Unterkünfte: Frau Hertel (Tel. 86 1946)
Unterkunftsverwaltung: Herr Gellert (Tel. 86 2967)
Rechtsgrundlagen
AsylbLG, AufenthG, AufnG, SGB und Asylverfahrensgesetz
08.10.2020