Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nach §§ 146 ff des Baugesetzbuches (BauGB)
Nachdem die Sanierungssatzung rechtsverbindlich ist, kann die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beginnen. Hierfür werden für die einzelnen Sanierungsvorhaben die Ziele und Zwecke der Sanierung durch einzelne Projektpläne präzisiert. Die Durchführung umfasst Ordnungs- und Baumaßnahmen.
Zu den Ordnungsmaßnahmen, die von der Gemeinde durchgeführt werden, gehören z.B. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen oder das Errichten von Kinderspielplätzen.
Die Durchführung privater Baumaßnahmen ist Aufgabe der Eigentümer. Für den Bau von Gemeinbedarfeinrichtungen ist die Gemeinde verantwortlich.
Die Betreuung der Durchführung von Baumaßnahmen liegt in der Hand der Gemeinde.
23.09.2010