Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Stadtgebiet in den Grundzügen dar. Die zahlreichen räumlichen Nutzungsansprüche wie Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Grün, Ver- und Entsorgungseinrichtungen werden zu einem Gesamtkonzept zusammen geführt.
Der Flächennutzungsplan hat seine Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch (BauGB). Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ist streng formalisiert, damit die raumbezogenen Belange erkannt und ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden können.
Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans hat die Stadt über die planungsrechtlichen Vorgaben hinaus auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
Aus dem Flächennutzungsplan werden im Regelfall die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne entwickelt. Erst der Bebauungsplan entfaltet als Satzung gegenüber dem Bürger Rechtskraft. Der Flächennutzungsplan bindet hingegen nur die Verwaltung sowie unter bestimmten Voraussetzungen andere Behörden. Der Flächennutzungsplan schafft kein Baurecht.
Im Regelfall werden die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan kann aber nicht alle Entwicklungen vorher sehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplans an die raumbezogenen Bedürfnisse der verschiedenen lokalen Akteure ist möglich und nötig, wenn diese den Grundzügen der Flächennutzungsplanung nicht widerspricht.
Aktuelle Änderungsverfahren werden überwiegend im sog. Parallelverfahren durchgeführt. Das bedeutet, dass parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan geändert wird.