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Wichtige Regelungen
FFP2-Maskenpflicht
Seit 25. Januar 2021 gilt landesweit eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 15 Jahren in vielen Bereichen, beim Arzt, Busfahren und Einkaufen. Wer ohne FFP2-Maske einkaufen geht oder den öffentlichen Nahverkehr nutzt, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einzelhandel sowie Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen. Für sie genügen weiterhin Alltagsmasken.
Anforderungen an FFP2-Masken
Bei der Maskenpflicht sind filtrierende FFP2-Masken gemeint, die als nahezu virenundurchdringlich gelten. Sie sollen Träger und andere besser schützen. Auch vergleichbare oder höhere Schutzstandards sind erlaubt, darunter FFP3, N95, P2, KF94, DS und KN95. Bei allen ist auf Prüfnorm, CE-Kennzeichen sowie eine vierstellige Nummer zu achten. Die Masken sind in Drogerien, Apotheken und auch im Online-Handel erhältlich. Da FFP2-Masken teurer in der Beschaffung sind, erhalten – wie bereits berichtet - pflegende Angehörige je drei Masken über die örtlichen Gemeinden sowie Bedürftige je fünf Masken per Post.
Wo die FFP2-Maskenpflicht gilt
Die FFP2-Maskenpflicht gilt bayernweit für den Bereich öffentlicher Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen sowie im Taxi einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen. Der zweite Bereich ist der Einzelhandel samt dazugehörigen Flächen wie Parkplätzen. Dies betrifft in erster Linie Läden des täglichen Bedarfs: Supermärkte, Drogerien, Apotheken, Optiker oder Tierfachmärkte. Auch in Arztpraxen, auf Wochenmärkten, bei Abholung bestellter Waren, bei Anlieferung auf den Wertstoffhöfen sowie in Gottesdiensten in Kirchen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Zudem gilt die FFP-2-Maskenpflicht weiterhin für Besucherinnen und Besucher in Alten- und Pflegeeinrichtungen. Neu ist, dass auch Personal in Heimen FFP2-Masken tragen muss.
Worauf beim Einkaufen und Verzehr von Speisen zu achten ist
Das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen weist darauf hin, dass bei der Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben für das Personal Maskenpflicht und für Kundinnen und Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht besteht. In Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in Eingangs- und Wartebereichen vor den Verkaufsräumen sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen darf die Maske auch nicht zum Rauchen, Trinken oder zum Verzehr von Speisen abgenommen werden. Wer beispielsweise Pizza oder Kaffee zum Mitnehmen holt, muss die dazugehörigen Bereiche zum Verzehr verlassen.
Wann eine Alltags- oder OP-Maske ausreicht
Für Personal im Einzelhandel und in als maskenpflichtig ausgewiesenen Fußgängerzonen sind Alltags- oder einfache OP-Masken ausreichend. Das Staatliche Gesundheitsamt Erlangen weist darauf hin, dass Klarsichtmasken aus Kunststoff und transparente Community-Masken keine Alternative zur textilen Mund-Nasen-Bedeckung bieten und nicht zugelassen sind.
Geschäfte und Einrichtungen
Verschiedene Geschäfte und Einrichtungen sind geschlossen.
Schulen und Kitas
Seit 22. Februar sind teilweise Unterricht in Präsenzform und der Betrieb von Kindestagesstätten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Vorsprache in der Stadtverwaltung
Sie ist nur auf Termin möglich. Ausnahme ist der Bürgerservice im Erdgeschoss des Rathauses, er kann ohne Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Alkoholverbot und Maskenpflicht in Teilen des Stadtgebietes
Das Alkoholverbot und die Plicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an bestimmten Plätzen des Stadtgebietes gilt ganztägig.
Impfzentrum für die Stadt und den Landkreis Erlangen-Höchstadt
Die Stadt Erlangen betreibt in den Räumen des ehemaligen Intersport Eisert in der Nägelsbach-/Sedanstraße das Impfzentrum für die Stadt Erlangen und den Landkreis Erlangen-Höchstadt.
Testzentrum
Das Corona-Testzentrum der Stadt Erlangen und des Landkreises Erlangen-Höchstadt befindet sich auf dem Großparkplatz in der Parkplatzstraße.
Eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zu den allgemeinen Regelungen gibt es durch das Bayerische Innenministerium.
Aktuelle Fallzahlen bietet die Website des Robert Koch-Instituts.
Hotline
Bayerische Staatsregierung, Rufnummer: 089/122 220, zu Regelungen des täglichen Lebens.
Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Rufnummer 09131/6808 5101, zur aktuellen Lage,/Fallzahlen/Verhaltensempfehlungen.
Wer glaubt, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben und erkrankt ist, muss sich zunächst telefonisch an seinen Hausarzt oder an den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116 117) wenden.
