Studienfachwechsel - Erwerbstätigkeit
Studienfachwechsel
Vor einem Studienfachwechsel wird die Beratung durch das IBZ dringend empfohlen. Vor einem Studienfachwechsel ist erneut die Zulassung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Mindestvoraussetzung ist, dass eine Berechtigung zum Studium des neuen Studienganges besteht und die Bemühungen um das bisherige Studium nachweisbar sind.
Ausländerrechtlich stellt der Studienfachwechsel einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Er ist deshalb auch bei der Ausländerbehörde zu beantragen und wird in den ersten 18 Monaten des Studiums grundsätzlich genehmigt, danach nur noch, wenn die Universität bescheinigt, dass sich die Gesamtstudiendauer nicht mehr als 18 Monate verlängert. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Wechsel angestrebt, darf dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Erwerbstätigkeit während des Studiums
Erwerbstätigkeiten, die insgesamt 90 Arbeitstage bzw. 180 halbe Tage (= bis zu 4 Stunden täglich) im Jahr nicht übersteigen, sind arbeitserlaubnisfrei und werden mit Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung generell zugelassen.
Darüber hinaus gehende Erwerbstätigkeiten müssen von Beginn an von der Ausländerbehörde im Einzelfall genehmigt werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Informations- und Beratungszentrum der Universität bescheinigt, dass dadurch die Erreichung des Studienabschlusses nicht wesentlich erschwert oder verzögert wird und die Agentur für Arbeit nach Prüfung des Arbeitsmarktes für die beabsichtigte Beschäftigung und den angestrebten Stundenumfang eine Arbeitserlaubnis in Aussicht stellt.
Die ausländerrechtliche Auflagenänderung kostet 25,- €. Während des studienvorbereitenden Deutschkurses ist keine Erwerbstätigkeit gestattet.