Parkverbotszone für E-Scooter während Bergkirchweih

Stand: 08.05.2024

Vom 16. Mai bis einschließlich 27. Mai dürfen E-Scooter in der Innenstadt und am Burgberg nicht abgestellt werden. Am Rand der Verbotszonen sind drei Parkzonen eingerichtet.

Zur Gewährleistung der Sicherheit sowie Vermeidung von Unfällen und Trunkenheitsfahrten während der Bergkirchweih gibt es eine großflächige Verbotszone für E-Scooter. Im Austausch mit den Anbietern wurde vergangenes Jahr ein gemeinsames Konzept erarbeitet, das die Anforderungen der Polizei berücksichtigt. Da das Feedback zu dem Umgang mit E-Scootern während der Bergkirchweih 2022 und 2023 durchweg positiv ausgefallen ist, wird an diesem Konzept festgehalten. Darauf macht das Referat Planen und Bauen aufmerksam.

Parkzonen als Alternative zum korrekten Abstellen

Das heißt: Vom 16. Mai 2024 bis einschließlich 27. Mai 2024 gilt im Bereich der Innenstadt und des Burgbergs ein Abstellverbot für E-Scooter. In diesem Zeitraum ist es durch technische Mittel seitens der Anbieter nicht möglich, Fahrzeuge abzustellen oder auszuleihen. Die Anbieter entfernen im Vorfeld alle Elektrotretroller aus dem Gebiet. 

Am Rand der Verbotszone sind drei Parkzonen eingerichtet. Dazu gehören 

  • der Mobilpunkt am Großparkplatz
  • der Mobilpunkt Mozartstraße
  • der Zollhausplatz. 

Diese Parkzonen werden anbieterseitig regelmäßig kontrolliert, sodass für Nutzende ausreichend Platz zur Verfügung steht. Alle Nutzende sind weiterhin dazu angehalten, beim Fahren und Abstellen der Elektrotretroller keine anderen Verkehrsteilnehmenden und Bürger*innen zu behindern oder zu gefährden.

Um den reibungslosen Aufbau zu ermöglichen wird bereits ab 22.04.2024 eine Parkverbotszone im Bereich des Bergkirchweihgeländes ausgewiesen, sodass für Wirte und Schausteller keine Behinderungen auftreten.

Vorschriften wie beim Fahren von Pkw

Die E-Scooter-Anbieter richten In-App-Benachrichtigungen zu der Verbotszone sowie den geltenden Regelungen ein. Da es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge handelt, gelten in Bezug auf Alkohol und Drogen die gleichen Vorschriften wie beim Fahren von Pkw. So liegt bspw. der Grenzwert bei Alkohol für Personen bis 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit (altersunabhängig) bei 0,00 Promille Blutalkoholkonzentration. Im Fall von Verstößen gegen die rechtlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsordnung [StVO] oder Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung [eKFV]) werden diese im Rahmen der geltenden Gesetze (Bußgeldkatalog, Strafgesetzbuch) geahndet.

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